Mehrfachbeschäftigung

Grundsätzlich können mehrere Tätigkeiten gleichzeitig übernommen werden. Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung unterscheidet man daher folgende Möglichkeiten:

Mehrere geringfügig entlohnte Jobs nebeneinander

Um zu beurteilen, ob mehrere 400 Euro Jobs, die gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeführt werden, sozialversicherungsrechtlich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen, müssen diese alle zusammengerechnet werden.

Wird bei der Gesamtrechnung die Grenze von 400 Euro nicht überschritten, so ist in allen Beschäftigungen von einer geringfügigen und damit versicherungsfreien Beschäftigung auszugehen. Der Arbeitnehmer hat hierdurch keine Abzüge und die Arbeitgeber leisten die Pauschalen zu den Versicherungen sowie 2% pauschale Lohnsteuer.

Stellt sich bei der Zusammenrechnung hingegen raus, dass die 400 Euro Grenze im Gesamten überschritten wurde, so ist jede einzelne Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig, womit auch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% entfällt. Die einzelnen Entgelte unterliegen allen vier Versicherungszweigen der Sozialversicherung. Zudem muss bei jeder Beschäftigung die Lohnsteuerkarte abgegeben werden, wenn die Arbeitgeber nicht von der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20% Gebrauch machen wollen.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung nebeneinander

Da die geringfügig entlohne Beschäftigung aufgrund der Höhe des Entgelts als geringfügig eingestuft wird und die kurzfristige Beschäftigung aufgrund der Dauer der Beschäftigung als geringfügig eingestuft wird, ist hier keine Zusammenrechnung vorzunehmen.

Jede Beschäftigung für sich ist weiterhin als geringfügig anzusehen und bleibt damit auch versicherungsfrei in der Sozialversicherung. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% kann vorgenommen werden.

Eine Hauptbeschäftigung und ein 400 Euro Job

Führt der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung noch eine Nebentätigkeit aus, so müssten diese grundsätzlich zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn es sich bei dieser Nebentätigkeit um einen 400 Euro Job handelt. Somit unterliegt die Hauptbeschäftigung den Grundsätzen der Lohnsteuer sowie Sozialversicherung und die geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt weiterhin versicherungsfrei. Der Arbeitgeber der 400 Euro Beschäftigung hat die üblichen Abgaben zu leisten.

Wichtig ist jedoch, dass die Hauptbeschäftigung und die Nebenbeschäftigung nicht beim selben Arbeitgeber ausgeführt werden dürfen. Auch nicht, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten im Unternehmen handeln sollte. Eine Ausnahme bilden Bezieher von Betriebsrenten. Diese können sowohl die Betriebsrente vom Arbeitgeber erhalten und gleichzeitig einen Minijob bei diesen ausführen.

Eine Hauptbeschäftigung und mehrere 400 Euro Jobs

Übt der Arbeitnehmer neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrerer 400 Euro Jobs aus, so bleibt nur eine einzige Nebenbeschäftigung bei der Anrechnung auf die Hauptbeschäftigung außen vor. Alle weiteren Nebenbeschäftigungen werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und bilden das sozialversicherungspflichtige Einkommen, welches gleichzeitig auch der normalen Lohnsteuer zu unterwerfen ist.

Welcher 400 Euro Job nicht angerechnet wird, hängt vom Zeitpunkt der Aufnahme des jeweiligen Nebenjobs ab. Grundsätzlich gilt derjenige Nebenjob als nicht anrechenbar, der zeitlich zuerst aufgenommen wurde.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat eine Haupttätigkeit als Bürokaufmann, wofür er monatlich 1.600 Euro erhält. Nebenher arbeitet er seit dem 01.03. in einer Diskothek als Barkeeper und erhält hierfür eine Vergütung von 160 Euro monatlich. Zusätzlich nimmt er ab dem 01.07 eine Tätigkeit bei einem Pizza Bringdienst auf und erhält hierfür eine monatliche Vergütung von 190 Euro.

Die Tätigkeit in der Diskothek bleibt weiterhin versicherungsfrei, da sie zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Lediglich der Arbeitgeber muss die üblichen Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie 2% Pauschale für die Lohnsteuer zahlen.

Das Entgelt aus der Beschäftigung beim Pizza Bringdienst wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegt der Pflicht zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung. Abgaben zur Arbeitslosenversicherung müssen nicht gezahlt werden, da das Einkommen jeweils unter der 400 Euro Grenze liegt. Da der Pizza Bringdienst hier den Arbeitgeber Anteil zur Rentenversicherung abführt (9,95%), ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht möglich, jedoch kann der Arbeitgeber diese Tätigkeit mit 20% pauschal versteuern.

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