joppo.de- Recht
- Sozialversicherungsrecht
- Minijob - 400 Euro Job
- Pauschal versteuertes Entgelt - Zulagen
Pauschal versteuertes Entgelt beim 400 Euro Job
Werden Entgeltteile gezahlt, die aufgrund ihrer pauschalen Besteuerung gleichzeitig die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung auslösen, so bleiben sie von der Anrechnung auf die 400 Euro Grenze befreit. Hierzu zählen beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zahlt, sofern sie die gesetzliche Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) von 0,30 Euro je Kilometer nicht überschreitet.
Dies bedeutet, dass die 400 Euro Grenze nicht überschritten werden kann, wenn sie nur aufgrund der pauschal versteuerten Entgelte überschritten worden wäre.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bekommt eine monatliche Vergütung von 400 Euro. Zuzüglich zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, welche sich auf (23 km x 11 Tage x 0,30€=) 75,90 Euro beläuft. Damit hat der Arbeitnehmer ein monatliches Gesamteinkommen von 475,90 Euro, womit die 400 Euro Grenze überschritten wäre. Dadurch, dass die Fahrtkostenpauschale nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 15% versteuert wird, hat sie keine Auswirkung auf die 400 Euro Grenze. Der Arbeitgeber muss die üblichen Beiträge auf die 400 Euro an die Minijobzentrale leisten und zusätzlich die 75,90 Euro der pauschalen Besteuerung (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) unterwerfen sowie an das Finanzamt melden.
| Beitragsabrechnung | Betrag | Belastung |
| monatliches Entgelt des Angestellten | 400,00 Euro | |
| Pauschale für Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15% versteuert nach § 40 Abs. 2 EStG |
75,90 Euro | |
| Gesamtarbeitsentgelt des Angestellten mit Berücksichtigung aller Zuschüsse des Arbeitgebers |
475,90 Euro | |
| Da der Fahrtkostenzuschuss der pauschalen Besteuerung unterliegt, ist er nicht mit den Beiträgen für den 400 Euro Job zusammen an die Minijob Zentrale zu melden. Die Beiträge hierfür werden nur auf das Arbeitsentgelt von 400 Euro abgeführt. | ||
| Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% auf 400 Euro |
52,00 Euro | |
| Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% auf 400 Euro |
60,00 Euro | |
| Umlage U1 0,60% auf 400 Euro |
2,40 Euro | |
| Umlage U2 0,07% auf 400 Euro |
0,28 Euro | |
| Insolvenzgeldumlage 0,10% auf 400 Euro |
0,40 Euro | |
| Pauschale Lohnsteuer 2,00% auf 400 Euro |
8,00 Euro | |
| Abgaben an die Minijob Zentrale | 123,08 Euro | |
| Zusätzlich zur Beitragsmeldung an die Minijob Zentrale muss eine Lohnsteueranmeldung an das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers gemacht werden. Diese ergibt sich für die pauschale Besteuerung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
||
| Pauschale Lohnsteuer 15,00% auf 75,90 Euro |
11,38 Euro | |
| Solidaritätszuschlag 5,50% auf 11,38 Euro |
0,62 Euro | |
| Kirchensteuer 6,00% Pauschalsatz (z.B. Niedersachsen) auf 11.38 Euro |
0,68 Euro | |
| Abgaben an das Betriebsfinanzamt des Arbeitgebers |
12,68 Euro | |
| Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 611,66 Euro | |
Der Arbeitnehmer erhält eine Nettoauszahlung von 400 Euro zuzüglich der 75,90 Fahrtkosten, also insgesamt 475,90 Euro (brutto wie netto). Der Arbeitgeber muss auf das Einkommen von 400 Euro Beiträge in Höhe von 123,08 an die Bundesknappschaft in Essen (Minijob Zentrale) leisten und an das Finanzamt die pauschale Lohnsteuer von 12,68 Euro auf die 75,90 Euro Fahrtkosten abführen.

weitere Fragen zum Thema "Pauschal versteuertes Entgelt - Zulagen"?
Haben Sie weitere Fragen zum Thema "Pauschal versteuertes Entgelt - Zulagen"? Dann stellen Sie diese im Forum zum Thema "joppo.de Forum für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Karriere - Minijob - 400 Euro Job" ...