Rentenversicherung bei 400 Euro Jobs

Wie schon bei der Krankenversicherung, so muss auch der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer keine Beiträge zur Rentenversicherung aus seinem Minijob leisten. Beim Arbeitgeber fallen dagegen 15% bzw. 5% bei Privathaushalten an, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Minijobjob entweder grundsätzlich rentenversicherungsfrei ist (geringfügige Beschäftigung), von der Rentenversicherung befreit wurde oder aufgrund des Bezuges einer Vollrente bzw. Beamtenpension wegen Alters rentenversicherungsfrei ist.

Gleichzeitig ist die Pauschalierung des Beitrages zur Rentenversicherung von immenser Bedeutung für die 2%ige Pauschalierung der Lohnsteuer. Diese ist nämlich unmittelbar daran gekoppelt, was bedeutet, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorgenommen werden kann, wenn keine pauschaler Beitrag in an die Rentenversicherung geleistet wird.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Da es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung handelt, haben die Arbeitnehmer hier auch keine Leistungsansprüche. Um dennoch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu können und somit auch im Alter Leistungsansprüche zu erhalten, kann man schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer über diese Option zu informieren!).

Hat sich der Arbeitnehmer entschieden, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, tritt die Rentenversicherungspflicht ab dem Tage ein, an dem die Erklärung beim Arbeitgeber vorliegt. Zu beachten ist aber, dass wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeführt werden, die in der Summe die 400 Euro Grenze nicht überschreiten, diese Erklärung nur einheitlich für alle Beschäftigungen abgegeben werden kann. Es kann also entweder nur bei allen Minijobs auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet werden oder bei keinem.

Tritt nun die Rentenversicherungspflicht ein, so muss der volle Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet werden (aktuell 19,9%). Der Arbeitgeber leistet bereits seinen Löwenanteil mit 15% (5% bei Beschäftigungen in Privathaushalten), so muss nur die Differenz zu 19,9% aufgestockt werden. Dementsprechend muss der geringfügig Beschäftigte zusätzlich 4,9% (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 14,9%) aufbringen.

Beitragsabrechnung  Betrag Belastung
monatliches Entgelt des Angestellten   400,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung
13,00% auf 400 Euro
52,00 Euro  
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00% auf 400 Euro
 60,00 Euro  
Umlage U1
0,60% auf 400 Euro
 2,40 Euro  
Umlage U2
0,07% auf 400 Euro
 0,28 Euro  
Insolvenzgeldumlage
0,10% auf 400 Euro
 0,40 Euro  
Pauschale Lohnsteuer
2,00% auf 400 Euro
 8,00 Euro  
Abgaben an die Minijob Zentrale (Arbeitgeber)
 123,08 Euro  
Da der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, muss er den Beitrag zur Rentenversicherung auf 19,90% aufstocken.
Rentenversicherungsbeitrag
19,90% auf 400 Euro
 79,60 Euro  
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
15,00% auf 400 Euro
 -60,00 Euro  
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung
4,90% Aufstockungsbetrag von 400 Euro auf 19,90%
 19,60 Euro  
Gesamtbelastung des Arbeitgebers    523,08 Euro
Überweisung des Arbeitgebers an die Minijob Zentrale
Gesamtbeitrag von 123,08 Euro zuzüglich Arbeitnehmer Anteil
zur Rentenversicherung von 19,60 Euro
  142,68 Euro
Auszahlungsbetrag des Arbeitnehmers
400 Euro abzüglich 19,60 Euro Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung
   380,40 Euro

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beim 400 Euro Job

Bei Eintritt in die Rentenversicherungspflicht sieht der Gesetzgeber einen Mindestbetrag von 30,85 Euro vor, der in die Rentenversicherung eingezahlt werden muss und auf einer Mindestbemessungsgrundlage von 155 Euro basiert (§ 163 Abs. 6 SGB VI).

Hierbei bleibt es aber beim Beitrag von 15%, den der Arbeitgeber leisten muss. Die Aufstockung auf den Mindestbetrag muss vollständig durch den Arbeitnehmer erbracht werden.

Bei Teilmonaten der Beschäftigung ist hier mit jeweils 1/30 je Kalendertag von 30,85 zu rechnen.

Beispiel:
Wir gehen von einem Arbeitnehmer aus, der ein monatliches Einkommen von 125 Euro (unter der Mindestbemessungsgrundlage) hat und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Im Beispiel verdeutlichen wir nur die Beiträge zur Rentenversicherung, da wir unterstellen, dass die restlichen Beiträge ganz normal abgeführt werden.

Um die Auswirkungen für den Arbeitnehmer aufzuzeigen machen wir anschließend die gleiche Rechnung, jedoch hat der Arbeitnehmer ein Einkommen von 170 Euro (über der Mindestbemessungsgrundlage).

1. Beitragsabrechnung  Betrag  
monatliches Entgelt des Angestellten   125,00 Euro
regulärer Beitrag zur Rentenversicherung
19,90% von 125 Euro (Mindestbeitrag unterschritten, daher
ist von einem Mindesteinkommen von 155 Euro zu rechnen!)
24,87 Euro  
Mindestbetrag zur Rentenversicherung
19,90% von 155 Euro
30,85 Euro  
Arbeitgeberanteil
15,00% auf 125 Euro
 -18,75 Euro  
Arbeitnehmeranteil
Differenz zu 30,85 Euro (9,68% von Entgelt!)
  -12,10 Euro
Auszahlungsbetrag des Angestellten   112,90 Euro

Regulär müsste der Arbeitnehmer nur 4,9% aufstocken, was bei einem Einkommen von 125 Euro 6,12 Euro ausmachen würde. Da die Aufstockung aber noch nicht den Mindestbetrag von 30,85 Euro erreicht, muss der Arbeitnehmer 9,68% aufstocken. Insgesamt beträgt damit der Rentenversicherungsbeitrag 24,68% von 125 Euro.

2. Beitragsabrechnung  Betrag  
monatliches Entgelt des Angestellten   170,00 Euro
Beitrag zur Rentenversicherung
19,90% von 170 Euro (Mindestbeitrag überschritten!)
33,83 Euro  
Arbeitgeberanteil
15,00% auf 170 Euro
 -25,50 Euro  
Arbeitnehmeranteil
4,90% auf 170 Euro (Differenz zu 19,90%)
  -8,33 Euro
Auszahlungsbetrag des Angestellten   161,67 Euro

Im zweiten Beispiel ist der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung nicht unterschritten. Trotz dessen, dass im ersten Beispiel ein geringeres Entgelt von 125 Euro aus dem 400 Euro Job hervorgeht, muss der Arbeitnehmer einen höheren Beitrag zur Rentenversicherung entrichten als der Minijobber mit einem Entgelt von 170 Euro.

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