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Rentenversicherung bei 400 Euro Jobs
Wie schon bei der Krankenversicherung, so muss auch der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer keine Beiträge zur Rentenversicherung aus seinem Minijob leisten. Beim Arbeitgeber fallen dagegen 15% bzw. 5% bei Privathaushalten an, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Minijobjob entweder grundsätzlich rentenversicherungsfrei ist (geringfügige Beschäftigung), von der Rentenversicherung befreit wurde oder aufgrund des Bezuges einer Vollrente bzw. Beamtenpension wegen Alters rentenversicherungsfrei ist.
Gleichzeitig ist die Pauschalierung des Beitrages zur Rentenversicherung von immenser Bedeutung für die 2%ige Pauschalierung der Lohnsteuer. Diese ist nämlich unmittelbar daran gekoppelt, was bedeutet, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorgenommen werden kann, wenn keine pauschaler Beitrag in an die Rentenversicherung geleistet wird.
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Da es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung handelt, haben die Arbeitnehmer hier auch keine Leistungsansprüche. Um dennoch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu können und somit auch im Alter Leistungsansprüche zu erhalten, kann man schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Arbeitnehmer über diese Option zu informieren!).
Hat sich der Arbeitnehmer entschieden, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, tritt die Rentenversicherungspflicht ab dem Tage ein, an dem die Erklärung beim Arbeitgeber vorliegt. Zu beachten ist aber, dass wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeführt werden, die in der Summe die 400 Euro Grenze nicht überschreiten, diese Erklärung nur einheitlich für alle Beschäftigungen abgegeben werden kann. Es kann also entweder nur bei allen Minijobs auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet werden oder bei keinem.
Tritt nun die Rentenversicherungspflicht ein, so muss der volle Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet werden (aktuell 19,9%). Der Arbeitgeber leistet bereits seinen Löwenanteil mit 15% (5% bei Beschäftigungen in Privathaushalten), so muss nur die Differenz zu 19,9% aufgestockt werden. Dementsprechend muss der geringfügig Beschäftigte zusätzlich 4,9% (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 14,9%) aufbringen.
| Beitragsabrechnung | Betrag | Belastung |
| monatliches Entgelt des Angestellten | 400,00 Euro | |
| Pauschale zur Krankenversicherung 13,00% auf 400 Euro |
52,00 Euro | |
| Pauschale zur Rentenversicherung 15,00% auf 400 Euro |
60,00 Euro | |
| Umlage U1 0,60% auf 400 Euro |
2,40 Euro | |
| Umlage U2 0,07% auf 400 Euro |
0,28 Euro | |
| Insolvenzgeldumlage 0,10% auf 400 Euro |
0,40 Euro | |
| Pauschale Lohnsteuer 2,00% auf 400 Euro |
8,00 Euro | |
| Abgaben an die Minijob Zentrale (Arbeitgeber) |
123,08 Euro | |
| Da der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, muss er den Beitrag zur Rentenversicherung auf 19,90% aufstocken. |
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| Rentenversicherungsbeitrag 19,90% auf 400 Euro |
79,60 Euro | |
| Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 15,00% auf 400 Euro |
-60,00 Euro | |
| Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 4,90% Aufstockungsbetrag von 400 Euro auf 19,90% |
19,60 Euro | |
| Gesamtbelastung des Arbeitgebers | 523,08 Euro | |
| Überweisung des Arbeitgebers an die Minijob Zentrale Gesamtbeitrag von 123,08 Euro zuzüglich Arbeitnehmer Anteil zur Rentenversicherung von 19,60 Euro |
142,68 Euro | |
| Auszahlungsbetrag des Arbeitnehmers 400 Euro abzüglich 19,60 Euro Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung |
380,40 Euro | |
Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beim 400 Euro Job
Bei Eintritt in die Rentenversicherungspflicht sieht der Gesetzgeber einen Mindestbetrag von 30,85 Euro vor, der in die Rentenversicherung eingezahlt werden muss und auf einer Mindestbemessungsgrundlage von 155 Euro basiert (§ 163 Abs. 6 SGB VI).
Hierbei bleibt es aber beim Beitrag von 15%, den der Arbeitgeber leisten muss. Die Aufstockung auf den Mindestbetrag muss vollständig durch den Arbeitnehmer erbracht werden.
Bei Teilmonaten der Beschäftigung ist hier mit jeweils 1/30 je Kalendertag von 30,85 zu rechnen.
Beispiel:
Wir gehen von einem Arbeitnehmer aus, der ein monatliches Einkommen von 125 Euro (unter der Mindestbemessungsgrundlage) hat und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Im Beispiel verdeutlichen wir nur die Beiträge zur Rentenversicherung, da wir unterstellen, dass die restlichen Beiträge ganz normal abgeführt werden.
Um die Auswirkungen für den Arbeitnehmer aufzuzeigen machen wir anschließend die gleiche Rechnung, jedoch hat der Arbeitnehmer ein Einkommen von 170 Euro (über der Mindestbemessungsgrundlage).
| 1. Beitragsabrechnung | Betrag | |
| monatliches Entgelt des Angestellten | 125,00 Euro | |
| regulärer Beitrag zur Rentenversicherung 19,90% von 125 Euro (Mindestbeitrag unterschritten, daher ist von einem Mindesteinkommen von 155 Euro zu rechnen!) |
24,87 Euro | |
| Mindestbetrag zur Rentenversicherung 19,90% von 155 Euro |
30,85 Euro | |
| Arbeitgeberanteil 15,00% auf 125 Euro |
-18,75 Euro | |
| Arbeitnehmeranteil Differenz zu 30,85 Euro (9,68% von Entgelt!) |
-12,10 Euro | |
| Auszahlungsbetrag des Angestellten | 112,90 Euro |
Regulär müsste der Arbeitnehmer nur 4,9% aufstocken, was bei einem Einkommen von 125 Euro 6,12 Euro ausmachen würde. Da die Aufstockung aber noch nicht den Mindestbetrag von 30,85 Euro erreicht, muss der Arbeitnehmer 9,68% aufstocken. Insgesamt beträgt damit der Rentenversicherungsbeitrag 24,68% von 125 Euro.
| 2. Beitragsabrechnung | Betrag | |
| monatliches Entgelt des Angestellten | 170,00 Euro | |
| Beitrag zur Rentenversicherung 19,90% von 170 Euro (Mindestbeitrag überschritten!) |
33,83 Euro | |
| Arbeitgeberanteil 15,00% auf 170 Euro |
-25,50 Euro | |
| Arbeitnehmeranteil 4,90% auf 170 Euro (Differenz zu 19,90%) |
-8,33 Euro | |
| Auszahlungsbetrag des Angestellten | 161,67 Euro |
Im zweiten Beispiel ist der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung nicht unterschritten. Trotz dessen, dass im ersten Beispiel ein geringeres Entgelt von 125 Euro aus dem 400 Euro Job hervorgeht, muss der Arbeitnehmer einen höheren Beitrag zur Rentenversicherung entrichten als der Minijobber mit einem Entgelt von 170 Euro.

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