Zuschüsse - Steuerfreier Arbeitslohn

Wird steuerfreier Lohn ausgezahlt, der aufgrund seiner Steuerfreiheit auch gleichzeitig frei von Abgaben in die gesetzliche Sozialversicherung ist, so wird dieser bei der geringfügigen entlohnten Beschäftigung nicht mit hinzugerechnet. Diese Beträge können durchaus die 400 Euro Grenze überschreiten, ohne eine Auswirkung zu haben. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Beträge zum regulären Entgelt gezahlt werden und keine Entgeltumwandlung darstellen.

Zu diesem steuer- und beitragsfreien Arbeitslohn zählen beispielsweise:

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350 Euro sowie einen Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 70 Euro (tatsächliche Kosten monatlich: 130 Euro). Zusätzlich erhält er vom Arbeitgeber einen Tankgutschein über 30 Liter Benzin (36,87 Euro - Preis je Liter: 1,229 Euro). Damit beläuft sich das Gesamtarbeitsentgelt auf  456,87 Euro.

Beitragsabrechnung  Betrag Belastung
monatliches Entgelt des Angestellten   350,00 Euro
freiwilliger Zuschuss zu den Kindergartengebühren
steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG
  70,00 Euro
Tankgutschein
unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge
nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
  36,87 Euro
Gesamtarbeitsentgelt des Angestellten
mit Berücksichtigung aller Zuschüsse des Arbeitgebers
  456,87 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers werden hier nicht
mit einbezogen
  350,00 Euro
Pauschale zur Krankenversicherung
13,00%
45,50 Euro  
Pauschale zur Rentenversicherung
15,00%
 52,50 Euro  
Umlage U1
0,60%
 2,10 Euro  
Umlage U2
0,07%
 0,24 Euro  
Insolvenzgeldumlage
0,10%
 0,35 Euro  
Pauschale Lohnsteuer
2,00%
 7,00 Euro  
Abgaben Gesamt  107,69 Euro  
Gesamtbelastung des Arbeitgebers    564,56 Euro

Obwohl das Gesamteinkommen des Angestellten die 400 Euro Grenze überschreitet, bliebt es ein versicherungsfreier Minijob.

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