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Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der Krankenkasse bzw. des Bundesversicherungsamtes und wird für Frauen in der Mutterschutzfrist gezahlt. Voraussetzung ist, dass sie bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis (auch Heimarbeit) steht oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig gekündigt wurde.
Als Mutterschutzfrist gelten die 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich der Zeitraum nach der Entbindung von 8 auf 12 Wochen.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt, hängt vom Nettolohn ab. Dieser wird auf einen Netto-Tageslohn herunter gerechnet, indem man den Bruttolohn um die gesetzlichen Abzüge der Lohnsteuer und Sozialversicherung mindert. Maßgeblicher Bemessungszeitraum des Lohnes sind die 3 Monate bzw. 13 Wochen vor Eintreten in die Mutterschutzfrist.
Der errechnete Tages-Nettolohn aus dem Durchschnitt des o.g. Zeitraums stellt das Mutterschaftgeld dar, welches von der Krankenkasse kalendertäglich gezahlt wird, jedoch höchstens 13 Euro kalendertäglich.
Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zwar bemisst sich das Mutterschaftsgeld nach dem arbeitsrechtlichen, täglichen Nettoentgelt, jedoch ist es bei Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung (unabhängig ob pflicht- oder freiwillig versichert) auf maximal 13 Euro pro Kalendertag festgeschrieben. Es werden also bei 31 Kalendertagen maximal 403 Euro im Monat ausgezahlt.
Mutterschaftsgeld in der privaten Krankenversicherung
Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (aufgrund des Einkommens oder selbständiger oder ähnlicher Tätigkeit), erhalten von der Krankenversicherung kein Mutterschaftsgeld. Dieses muss stattdessen beim Bundesversicherungsamt in Berlin beantragt werden. Es beträgt ebenfalls höchstens 13 Euro pro Tag. Anders als in der gesetzlichen Versicherung ist die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes durch das Bundesversicherungsamt jedoch auf höchstens 210 Euro im Monat beschränkt. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetzes (MuSchuG).
Nettolohn als Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld
Wie bereits oben erwähnt, ist das Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen maßgeblich für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes. Bei diesem Nettolohn, der auf einen Tagesnettolohn herunter gerechnet wird, unter Berücksichtigung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung, handelt es sich aber keineswegs um den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff. Vielmehr ist bei der Ermittlung vom arbeitsrechtlichen Nettoentgelt auszugehen, bei dem auch das steuerfreie Entgelt berücksichtigt wird, wie z.B. die steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Auch sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie vermögenswirksam angelegte Lohnbestandteile dem arbeitsrechtlichen Entgelt zuzurechnen.
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bleiben bei der Ermittlung außer Betracht.
Zuschüsse, die der Arbeitgeber für entweder freiwillig gesetzliche oder privat versicherte Arbeitnehmer zahlt, werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld nicht mit einbezogen.
Erhöhung und Kürzung des Arbeitsentgelts während der Mutterschutzfrist
Sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Erhöhung des Arbeitsentgelts handelt, wird die Erhöhung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Mutterschaftgeld mit einbezogen. Dies ist z.B. der Fall, wenn während der Mutterschutzfrist das Arbeitsentgelt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (vertraglich vereinbarte Lohnerhöhung etc.) ohnehin angehoben würde.
Wie auch die nicht nur vorübergehende Erhöhung, findet auch eine nicht nur vorübergehende Kürzung des Arbeitsentgelts Beachtung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Voraussetzung ist, dass die Kürzung des Arbeitsentgelts nicht auf ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 5 MuSchuG zurück zu führen ist.
Tage, an denen ein verringertes oder gar kein Entgelt in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfälle sowie unverschuldetem Arbeitsversäumnisses gezahlt worden wäre, bleiben unberücksichtigt.
Arbeitgeber Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Arbeitnehmerinnen erhalten zusätzlich zum Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt auch noch einen Arbeitgeber Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Die Höhe richtet sich nach dem Unterschied zwischen dem arbeitsrechtlichen, täglichen Nettoentgelt vor der Mutterschutzfrist und dem tatsächlich ausgezahlten Mutterschaftsgeld (max. 13 Euro täglich). Hatte die Arbeitnehmerin vorher also ein arbeitsrechtliches, kalendertägliches Nettoentgelt von bspw. 38 Euro, so würde sie Anspruch auf 38 Euro - 13 Euro = 25 Euro kalendertäglich haben.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Beträge, die von der Krankenversicherung oder dem Bundesversicherungsamt als Mutterschaftsgeld ausgezahlt werden, unterliegen nicht den Abgaben zur Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Sie müssen jedoch später in der Einkommensteuererklärung mit angegeben werden, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Wie das Mutterschaftsgeld selbst, ist auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen, unterliegt aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.
Bei gesetzlich freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmerinnen, die einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, verhält es sich ein wenig anders. Der Zuschuss steht nämlich nur dann zu, wenn auch Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, was in Zeiten des Mutterschutzes nicht der Fall ist. Zahlt der Arbeitgeber die Zuschüsse dennoch weiter, so handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die steuerpflichtig ist und auch sozialversicherungspflichtig wird, sofern sie die Freigrenze von 50 Euro übersteigt.

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